Sachwalterschaft

Ein Sachwalter wird nur für eine geistig, nicht aber für eine körperlich behinderte Person bestellt. Körperlich behinderte Personen können ja trotz ihrer Behinderung Entscheidungen treffen. Eine geistig behinderte Person ist jedoch in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, sodass zum Schutz vor einer Übervorteilung, im Falle dass Entscheidungen mit Rechtsfolgen zu treffen sind, zum Beispiel Erbschaft, Operation etc. ein Sachwalter bestellt werden muss. Ein Sachwalter wird also nur dann bestellt, wenn ein Bedarf dafür besteht. Solange die behinderte Person von ihren Angehörigen betreut wird und von ihr keine Rechtshandlungen zu tätigen sind, ist eine Sachwalterbestellung nicht notwendig.
 
Die Bestellung des Sachwalters und die Auswahl der Person des Sachwalters erfolgt durch das Gericht. Der Notar ist Ihnen dabei gerne behilflich.

Sofern die nunmehr geistig behinderte Person bereits früher eine Vorsorgevollmacht errichtet hat, wird ebenfalls kein Sachwalter bestellt, da es ja jemanden gibt, der die behinderte Person vertritt und die sie sich selbst ausgewählt hat.

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Öffentlicher Notar Dr. Wolfgang Bäuml & Partner · 2100 Korneuburg, Rathaus · 02262/72445
 
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