Grundbuch
Das weltweit vorbildliche österreichische Grundbuch wird von den Bezirksgerichten, in dessen Sprengel sich die jeweilige Liegenschaften (Grundstück, Einfamilienhaus, Eigentumswohnung…) befindet, geführt. Das Grundbuch gibt verbindliche Auskunft darüber, wer Eigentümer eines Grundstückes ist und ob dieses durch ein Pfandrecht („Hypothek“) oder in anderer Weise belastet ist. Grundsatz ist, dass man nur dann Eigentümer eines Grundstückes (samt darauf befindlichem Gebäude) ist, wenn man im Grundbuch auch als Eigentümer aufscheint.
Ein Kauf- oder Schenkungsvertrag allein genügt zum Eigentumserwerb nicht, es ist auch die entsprechende Grundbuchseintragung erforderlich. Der Notar veranlasst bei allen Erwerbsverträgen und auch bei Erbschaften die Eintragung ins Grundbuch. Er ist befugt, amtliche Grundbuchsauszüge zu erstellen, die zum Nachweis des Eigentumsrechtes dienen. Ebenfalls zuständig ist er für Löschungen von Pfandrechten nach erfolgter Kreditrückzahlung, zur Löschung von Wohnungsrechten im Todesfall etc.
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