Errichtung öfferntlicher und privater Urkunden
Vereinbarungen aller Art können in der Regel jederzeit auch mündlich abgeschlossen werden. Zu Beweiszwecken ist es jedoch sehr empfehlenswert, Vereinbarungen in einem Vertrag schriftlich festzuhalten. Diese schriftlich abgefassten Verträge werden als sogenannte "Privaturkunden" bezeichnet. Dazu gehören zum Beispiel Kaufverträge.
Für manche Verträge ist vom Gesetz her jedoch die Errichtung eines Notariatsaktes vorgeschrieben. In diesem Fall spricht man von "öffentlichen Urkunden". Dazu gehören bestimmte Gesellschaftsverträge (GesmbH oder Aktiengesellschaft), Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, Schenkungen etc.
Öffentliche Urkunden besitzen eine noch höhere Beweiskraft als private Urkunden.