Das Erbrecht des Ehegatten wurde insofern erweitert, als in allen Fällen, in denen der Verstorbene kinderlos ist und keine Eltern hinterlässt, der Ehegatte zur Gänze Erbe wird. Bis Ende 2016 war es so, dass in diesem Fall Geschwister zu einem Drittel erbberechtigt waren. Dieses Erbrecht der Geschwister neben einem Ehegatten ist nun weggefallen. Achtung: dies trifft nur dann zu, wenn ein kinderloser Verstorbener verheiratet war. War der kinderlose Verstorbene ledig, geschieden oder verwitwet, so erben, soweit vorhanden, dessen Eltern. Leben diese aber nicht mehr, so sind Geschwister und auch gegebenenfalls Neffen und Nichten weiterhin erbberechtigt. Das erweiterte Erbrecht des Ehegatten hat auch Auswirkungen auf dessen Pflichtteil: Da der Pflichtteil, also der Teil, auf den der Ehegatte wertmäßig Anspruch hat, immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, erhöht sich auch dieser entsprechend.
Bisher stand bei kinderlosen Verstorbenen, ob diese verheiratet waren oder nicht, deren Eltern ein Pflichtteil zu. Diese Regelung wurde geändert, sodass Eltern nunmehr in keinem Fall mehr ein Pflichtteil zusteht. Das bedeutet nicht, dass sie nicht dennoch erben, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat – aber sie müssen nicht mehr etwas bekommen. Nebenbei: Geschwister hatten nie ein Pflichtteilsrecht und haben es auch nach der Neuregelung nicht. Trotzdem können sie Erben sein, wenn es keine nähren Verwandten, oder einen Ehegatten gibt und kein Testament vorliegt.
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