Erbrechtsreform 2017

 

Einführung des Pflegevermächtnisses

Eine der wesentlichen Neuerungen  der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Erbrechtsreform ist die Einführung des sogenannten "Pflegevermächtnisses".
Was bedeutet das?
 
Bis jetzt konnten Pflegeleistungen, die man dem Verstorbenen erbracht hat, kaum berücksichtigt werden. Natürlich kann man sagen, dass der Gepflegte dem Pfleger ja als Dank jederzeit eine Leistung erbringen kann oder dies testamentarisch vorsehen kann. Allzu oft wurde davon jedoch nicht Gebrauch gemacht und die Personen, die jemanden gepflegt hatten, gingen leer aus. Dies wurde vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden und aus diesem Grund wird es ab nächstem Jahr das sogenannte "Pflegevermächtnis" geben.
Der diesbezügliche Gesetzestext lautet (§ 677 Absatz 1 ABGB in der neuen Fassung):
"Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde."
 
Hier sind mehrere Begriffe zu erläutern:
  1. "Nahestehende Person": Nicht jedem, der den Verstorbenen gepflegt hat, steht eine Abgeltung zu, sondern nur nahestehenden Personen. Darunter fallen zum Beispiel: Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister, Stiefkinder, Schwiegerkinder, gleichgeschlechtliche Partner, sofern sie in einer "eingetragenen Partnerschaft" leben. Warum steht anderen Personen keine Entschädigung zu? Der Gesetzgeber hat befürchtet, dass familienfremde Personen vielleicht nur wegen der Aussicht auf Entschädigung jemand pflegen könnten.
  2. "Mindestens sechsmonatige Pflege in den letzten drei Jahren": Die Pflege muss jedoch nicht sechs Monate ununterbrochen erfolgt sein, es kann dazwischen auch eine Pause geben, z.B. Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc. Die Entschädigung kann für höchstens drei Jahre in Anspruch genommen werden.
  3. "nicht bloß geringfügige Pflege": Es ist anzunehmen, dass damit eine Pflege im Ausmaß von mehr als 20 Stunden im Monat gemeint ist.
  4. "Pflegebedürftigkeit": Dies ist dann der Fall, wenn die Person ohne die Pflege physisch oder psychisch verwahrlosen würde. Eine Person zu pflegen, obwohl diese noch gut selbst zurechtkommt, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  5. "gesetzliches Vermächtnis": Der Anspruch auf Entschädigung ist unabhängig davon, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat oder nicht.

     

Wann steht ein Anspruch nicht zu?

a) Wenn der Pflegende im Testament mit einer Zuwendung bedacht wurde; bei einer zu geringen Zuwendung kann möglicherweise ein Differenzanspruch geltend gemacht werden.

b) Wenn die Pflege entgeltlich erfolgte, d.h. der Pflegende ohnehin laufend ein Entgelt bekam.

c) wenn von vornherein vereinbart wurde, dass die Pflege unentgeltlich erfolgen soll.

 

 

 

Höhe des Pflegevermächtnisses

Die Höhe des Anspruches richtet sich laut Gesetzestext "nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen" und ist gegen die Erben geltend zu machen. Es geht um den dem Pflegeempfänger verschafften Nutzen. Dieser Nutzen wird häufig in der Ersparnis der Kosten eines fremden Pflegers bestehen. Dies bedeutet aber nicht, dass immer die oft beträchtlichen Kosten von professionellen Pflegekräften verlangt werden können. Auf jeden Fall kommt es nicht auf den Wert der Verlassenschaft, d.h. auf die Höhe des Vermögens des Verstorbenen, an.
 
Wenn der Verstorbene nur geringes Vermögen hinterlassen hat und der Nachlass ziemlich wertlos ist, sodass die Erben die Erbschaft gar nicht annehmen, gibt es auch niemanden, von dem die Pflegeabgeltung verlangt werden kann. Vom Staat kann jedenfalls keine Entschädigung verlangt werden.
 
Der Notar muss die Erben im Verlassenschaftsverfahren über die "Gefahr", dass jemand ein Pflegevermächtnis geltend machen könnte, aufklären. Kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob und in welcher Höhe ein Pflegevermächtnis zusteht, so hat der Notar zu versuchen, hierüber eine Einigung zu erzielen. Wenn dies nicht möglich ist, dann steht es der Person, die den Verstorbenen gepflegt hat, frei, die Erben auf Zahlung eines Pflegevermächtnisses zu klagen.
 
 
 
 
 
 
 
Öffentlicher Notar Dr. Wolfgang Bäuml & Partner · 2100 Korneuburg, Rathaus · 02262/72445
 
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